Motorradfahrer können aus gesundheitlichen Gründen vom Tragen eines Helmes befreit werden. Diese Ausnahme kann aber genauso wieder rückgängig gemacht werden. Etwa, wenn bei einer Überprüfung festgestellt wird, dass dem Betroffenen alternativ andere Verkehrsmittel zugemutet werden können. Das zeigt ein Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (Az: 14 L 2046/21), auf das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) verweist.
Mit einem ärztlichen Attest hatte ein Motorradfahrer erwirken können, dass er von der Helmpflicht befreit wurde. Bei einer routinemäßigen Prüfung solcher Ausnahmegenehmigungen durch die Stadt wurde das zurückgenommen: Der Mann wurde aufgefordert, die schriftlich erteilte Genehmigung an die Stadt zurückzugeben. Dieser weigerte sich und ging vor Gericht.
Ohne Erfolg. Grundsätzlich ist eine Befreiung von der Pflicht zum Tragen eines Helms zwar möglich. Doch als Voraussetzung muss gelten, dass es demjenigen nicht zumutbar ist, zugunsten anderer Verkehrsmittel auf das Motorradfahren zu verzichten. Das Gericht entschied, dass dieser Aspekt bei der Vergabe der Ausnahmeregelung nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. So musste der Mann die Genehmigung wieder zurückgeben. (dpa)