Wer mehr als 15 Monate auf seine Steuererstattungwarten musste, bekam sechs Prozent Zinsen pro Jahr. Wer allerdings seine Steuernachzahlung um denselben Zeitraum verfehlte, musste den gleichen Prozentsatz an Zinsen bezahlen. Zu viel, entschied das Bundesverfassungsgericht (Az. 1 BvR 2237/14 u.a.) und kippte den Zinssatz.
Wichtig zu wissen: Nicht jeder Einspruch gegen die Zinsfestsetzung hat aber nun auch Aussicht auf Erfolg. Einsprüche gegen Zinsen auf Steuernachzahlungen bis 31. Dezember 2018 werden von der Finanzverwaltung zurückgewiesen, erklärt der Bund der Steuerzahler. Der Grund: Die Regelung wird erst für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 aufgehoben.
„Die gegen die Zinsfestsetzungen bis Ende 2018 erhobenen Einsprüche werden nun von der Finanzverwaltung zurückgewiesen", SO Daniela Karbe-Geßler vom Steuerzahlerbund mit Blick auf ein Schreiben der Finanzverwaltung. Festsetzungen von Zinsen für Verzinsungszeiträume bis 31. Dezember 2018 werden in diesem Fall verbindlich festgelegt.
Zinsen für Verzinsungszeiträume ab 2019, die bereits vor der Veröffentlichung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts festgesetzt wurden, bleiben in dieser Höhe vorläufig bestehen. „Bei geänderten Festsetzungen ab Juli 2021 wird die Zinsfestsetzung ausgesetzt, das heißt, die Zinsen werden vorläufig mit null festgesetzt“, erklärt Daniela Karbe-Geßler.
Neuregelung bis Sommer 2022
Der Gesetzgeber muss nun bis Ende Juli 2022 eine Neuregelung für die Zinsen finden. Möglich ist zum Beispiel eine Regelung mit einem variablen Zinssatz. Bis dahin werden Zinsfestsetzungen weiterhin oft vorläufig erfolgen. Erst wenn die Neuregelung in Kraft tritt, erfolgt eine Nachforderung beziehungsweise Erstattung der Zinsen, deren Festsetzungnun vorläufig ausgesetzt wurde. (dpa)