Im Beruf vorankommen, sich der wandelnden Arbeitswelt anpassen – dazu sind Weiterbildungen da. Für manche Berufsgruppen, zum Beispiel Fachanwälte oder Betriebsärzte, besteht sogar die Pflicht dazu.
Doch ein grundsätzliches Recht auf Weiterbildung haben Beschäftigte nicht, erklärt Rechtsberaterin Josephine Klose im Magazin der Arbeitnehmerkammer Bremen „BAM“ (Ausgabe Mai/Juni 2022).
Es kommt immer auf den Einzelfall an. Denn teilweise sehen Arbeits- und Tarifverträge oder auch Betriebsvereinbarungen Klose zufolge ein Weiterbildungsrecht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor, auch Weiterbildungspflichten könnten dort festgeschrieben sein.
Wer einen befristeten Arbeitsvertrag hat oder in Teilzeit arbeitet, ist laut der Rechtsberaterin von Weiterbildungsmaßnahmen nicht per se ausgeschlossen. (dpa)