"Dass man frei darüber bestimmen kann, wer das eigene Verr en erbt, ist ein weit verbreiteter Irrtum", sagt Joachim Mohr, Mitglied des Netzwerks Deutscher Erbrechtsexperten und Fachanwalt für Erbrecht. "Denn den nächsten Verwandten steht in jedem Fall ein Pflichtteil zu."
Wer hat Anspruch?
Der Pflichtteil kommt dann zum Tragen, wenn bestimmte Personen, die einen gesetzlichen Erbanspruch haben, per Testament vom Erbe ausgeschlossen also ,enterbt" werden. In diesem Fall können sie immer noch die Hälfte des gesetzlichen Erbes für sich beanspruchen. Beispiel: Wenn. eine verwitwete Frau drei Kinder hinterlässt, würden diese nach der gesetzlichen Erbfolge zu gleichen Teilen erben, also je ein Drittel. Schließt die Frau ein Kind vom Erbe aus, steht diesem als Pflichtteil immer noch die Hälfte des gesetzlichen Erbes zu, in diesem Fall ein Sechstel.
Geschwister erhalten keinen Pflichtteil
Pflichtteilsberechtigt sind nur Kinder, sowie jeweils deren Nachkommen, wenn die Kinder selbst vorverstorben sind, Ehemann und Ehefrau, eingetragene Lebenspartner und -partnerinnen sowie die Eltern der verstorbenen Person, falls es keine Nachkommen gibt. Keinen Anspruch auf einen Pflichtteil haben Großeltern, Geschwister, Nichten und Neffen sowie Stief- und Pflegekinder.
Der Pflichtteilsanspruch entfällt nur, wenn die berechtigte Person vor einem Notariat einen Pflichtteilsverzichtsvertrag oder einen Erbverzichtsvertrag abgeschlossen hat oder wenn sie das Erbe insgesamt nebst Pflichtteil ausschlägt. Der Anspruch auf den Pflichtteil verjährt nach drei Jahren zum Jahresende. Zahlungspflichtig sind die Erbinnen und Erben. Pflichtteilsberechtigte können dazu die Offenlegung aller relevanten Zahlen zur Ermittlung des Anteils fordern, sogar Sachverständigengutachten zur Wertermittlung von beispielsweise Immobilien. Das kostet alle Beteiligten Geld und Nerven. NDEEX empfiehlt deshalb, eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Erbrecht zu konsultieren, um das eigene Erbe rechtssicher wie gewünscht zu verteilen. „Eine professionelle Beratung hilft, rechtliche Ausnahmen und Pflichten einzubeziehen. Eigenständig verfasste Testamente sind häufig fehlerhaft, weil die nötige Expertise fehlt“, sagt Joachim Mohr. (NDEXX)